TOP Ö 1.4: Schöffenwahlausschüsse; hier: Wahl der Vertrauenspersonen für die gemäß § 40 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei den Amtsgerichten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2014 - 2018 zu bildenden Ausschüsse